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   BFH, 18.12.1991 - II R 6/89   

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https://dejure.org/1991,2346
BFH, 18.12.1991 - II R 6/89 (https://dejure.org/1991,2346)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1991 - II R 6/89 (https://dejure.org/1991,2346)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - II R 6/89 (https://dejure.org/1991,2346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG 1965 § 82 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Einwirkung von Straßenverkehrslärm - Wohngrundstück - Ermäßigung des Einheitswerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 82 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Einwirkung von Straßenverkehrslärm auf ein Wohngrundstück führt i. d. R. nicht zu einer Ermäßigung des Einheitswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 382
  • BB 1992, 621
  • DB 1992, 820
  • BStBl II 1992, 279
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.09.1977 - III R 42/75

    Der heute übliche Straßenverkehrslärm in Großstädten rechtfertigt keinen Abschlag

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - II R 6/89
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Einwirkung des Straßenverkehrslärms auf ein in einer Großstadt gelegenes Wohngrundstück, die sich innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des Straßenverkehrslärms in Großstädten bewegte, nicht als "ungewöhnlich starke" Lärmimmission i. S. des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG angesehen (BFH-Urteil vom 23. September 1977 III R 42/75, BFHE 123, 364, BStBl II 1978, 5).

    Hält sich daher der Straßenverkehrslärm innerhalb der üblichen Schwankungsbreite dieses örtlichen Bereichs, so kann von einer "ungewöhnlich starken Beeinträchtigung" i. S. des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG nicht die Rede sein (vgl. auch schon BFH-Urteil in BFHE 123, 364, BStBl II 1978, 5).

  • BFH, 12.12.1990 - II R 97/87

    Keine Ermäßigung des Grundstückswerts allein wegen der Nähe zu einer Mülldeponie

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - II R 6/89
    Bei einem Wohngrundstück bedeutet dies, daß die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 II R 97/87, BFHE 163, 229, 231, BStBl II 1991, 196, 197, unter 1., betr. die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2002 - 1 K 2646/99

    Gegendübliche Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich keine wertmindernde Umstände

    Der gewöhnliche, übliche, wenn auch mitunter starke Lärm vermag dagegen einen Abschlag nicht zu rechtfertigen (z. B. BFH, Urteile vom 12. Dezember 1990 - II R 97/87, BStBl II 1991, S. 196 betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffimissionen, vom 18. Dezember 1991 - II R 6/89, BStBl II 1992, S. 279 betreffend Straßenverkehrslärm, und vom 7. Juli 1993 - II R 69/90, BStBl II 1994, S. 6 und II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78, jeweils zu Tieffluglärm).

    Werden demgegenüber ganze Stadt- oder Ortsteile mit annähernd gleicher Intensität in Mitleidenschaft gezogen, spricht dies für die Gegendüblichkeit der Lärmimmissionen (z. B. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - II R 6189, BStBl II 1992, S. 279 zum Straßenverkehrslärm, und Urteil vom 7. Juli 1993 - II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78 zum Tieffluglärm).

    Dementsprechend sind z. B. die Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf ein in einer Großstadt gelegenes Grundstück, die sich innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des Straßenverkehrslärms in Großstädten bewegen, nicht als ungewöhnlich starke Lärmbeeinträchtigung i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG anzusehen (z. B. BFH, Urteile vom 23. September 1977 - III R 42/75, BStBl II 1978, S. 5, und vom 18. Dezember 1991 - II R 6/89, BStBl II 1992, S. 279).

    Ebenso wenig reicht allein die Lage eines Grundstücks in einem Tieffluggebiet aus, um von einer ungewöhnlich starken Lärmbeeinträchtigung i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG auszugehen (z. B. BFH, Urteile vom 7. Juli 1993 - II R 6/89 und 87/89, a. a. O.).

    Auch insoweit fehlt es an Beeinträchtigungen, die den gegendüblichen - gewöhnlichen - Straßenverkehrslärm in erheblichem Umfang übertreffen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - II R 6189, BStBl II 1992, S. 279).

    Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass sich der auf das Grundstück des Klägers einwirkende Straßenverkehrslärm innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des örtlichen Bereichs hält, so dass von einer "ungewöhnlich starken Beeinträchtigung" i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG nicht die Rede sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - II R 6/89, BStBl II 1992, S. 279).

  • BFH, 07.07.1993 - II R 69/90

    Kein Abschlag wegen Lärmbeeinträchtigung in Tieffluggebieten bei der

    Bei einem Wohngebiet ist das der Fall, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 II R 97/87, BFHE 163, 229, 231, BStBl II 1991, 196, 197, unter 1., betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen, und vom 18. Dezember 1991 II R 6/89, BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, betreffend Straßenverkehrslärm).

    In dem ebenfalls zur Frage der Ermäßigung des Grundstückswerts wegen Straßenverkehrslärms ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 hat der erkennende Senat den Umstand hervorgehoben, daß die stetig zunehmende Motorisierung besonders in Großstädten und Ballungsräumen bereits am Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) zu einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrslärms geführt habe und dieser Lärm - abgesehen von bestimmten Extrembelastungen - von der Bevölkerung weitgehend für "gewöhnlich" und "üblich" gehalten werde.

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem zum Straßenverkehrslärm ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 betont, § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG verlange, daß die auf das betroffene Grundstück einwirkenden Immissionen den gegendüblichen (Straßenverkehrs-)Lärm in erheblichem Umfang überträfen.

    Letzteres träfe im Streitfall zu, wenn die hier zu beurteilende konkrete Lärmquelle oder eine vergleichbare - ähnliche - Emissionsquelle bereits am Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) vorhanden gewesen wäre sowie auf alle oder einen Großteil der im Geltungsbereich des einschlägigen Mietspiegels gelegenen und vermieteten Wohngrundstücke eingewirkt und folglich die im Streitfall maßgebliche Spiegelmiete beeinflußt hätte (Senatsurteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, unter II. 2. a, aa).

  • BFH, 07.07.1993 - II R 87/89

    Ermäßigung des Einheitswerts wegen (Tiefflug-)Lärms (§ 82 BewG )

    Bei einem Wohngrundstück ist das der Fall, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 II R 97/87, BFHE 163, 229, BStBl II 1991, 196, 197, unter 1., betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen, und vom 18. Dezember 1991 II R 6/89, BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, betreffend Straßenverkehrslärm).

    In dem ebenfalls zur Frage der Ermäßigung des Grundstückswerts wegen Straßenverkehrslärm ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 hat der erkennende Senat den Umstand hervorgehoben, daß die stetig zunehmende Motorisierung besonders in Großstädten und Ballungsräumen bereits am Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) zu einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrslärms geführt habe und dieser Lärm - abgesehen von bestimmten Extrembelastungen - von der Bevölkerung weitgehend für gewöhnlich und üblich gehalten werde.

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem zum Straßenverkehrslärm ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 betont, § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG verlange, daß die auf das betroffene Grundstück einwirkenden Immissionen den gegendüblichen (Straßenverkehrs-)Lärm in erheblichem Umfang überträfen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015 - 3 K 3253/13

    Einheitswert auf den 01.01.2013

    Der gewöhnliche - übliche -, wenn auch mitunter starke Verkehrslärm kann dagegen einen Abschlag vom Grundstückswert nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1991 II R 6/89, BStBl II 1992, 279 m.w.N.; Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 82 Rn. 15, m.w.N.).

    Ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Verkehrslärmbeeinträchtigung wird demzufolge im allgemeinen nur bei einzelnen, besonders intensiven Lärmbelastungen ausgesetzten Grundstücken bzw. bei einer kleinen - überschaubaren - Gruppe extrem belasteter Grundstücke in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1991, a.a.O., m.w.N).

  • FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 108/17

    Einheitsbewertung: Wertminderung wegen behebbarer Baumängel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1991 II R 6/89, BStBl II 1992, 279 m.w.N.; Halaczinsky, a.a.O. § 80 BewG, Anm. 15, m.w.N. der Rspr.) kann im Falle von Verkehrslärm-Immissionen eine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung" i. S. des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG nur in seltenen - extrem gelagerten - Ausnahmefällen vorliegen.
  • FG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 K 983/17

    Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des

    Entsprechendes gilt für die nach dem streitigen Feststellungszeitpunkt und schon davor - nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 - eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Verkehrsverhältnisse (z.B. verursacht durch die Steigerung des allgemeinen Verkehrsaufkommens), welche - ebenso wie die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu den Wertverhältnissen i. S. des § 27 BewG rechnen, die das allgemeine Markt- und Preisniveau bestimmen (BFH-Urteil vom 18.12.1991 II R 6/89, BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, unter II.2.b ee).
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